Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 4 (Lektion)

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Echtes und unechtes Unterlassungsdelikt

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  • Was ist der Unterschied zwischen einem echten und einem unechten Unterlassungsdelikt? Echte Unterlassungsdelikte sind in eigenen Tatbeständen geregelte Nichttätigkeitsdelikt (zB §§ 138, 142 II, 323c). § 13 gilt hier nicht. Unechte Unterlassungsdelikte können grundsätzlich alle Erfolgsdelikte sein, wenn die Gleichstellungsvoraussetzungen des § 13 I (Garantenstellung, Entsprechensklausel) vorliegen.
  • Wonach beurteilt sich nach hM bei mehrdeutigem Verhalten, ob der strafrechtliche Anknüpfungspunkt beim Tun oder Unterlassen liegt? Nach hM ist bei mehrdeutigem Verhalten der strafrechtliche Anknüpfungspunkt danach zu wählen, wo bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns im Hinblick auf den eingetretenen Erfolg der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt. Hierbei kann ein erfolgskausaler Energieeinsatz zumindest als Indiz für den Schwerpunkt beim aktiven Tun gewertet werden.
  • Wo liegt der strafrechtliche Anknüpfungspunkt (Tun oder Unterlassen), wenn der Täter eigene Rettungsbemühungen abbricht? Der Anküpfunspunkt ist im Unterlassen zu sehen, wenn der Täter abbricht, bevor die Rettungshandlung das Tatobjekt erreicht und ihm eine realisierbare Rettungsmöglichkeit eröffnet hat. Ein Abbruch der bereits "auf Erfolgskurs" liegenden Rettungshandlung nach diesem Zeitpunkt ist hingegen nach hM grundsätzlich als aktives Tun zu bewerten. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, werden heute weitgehend Einschränkungen insbes. über das Kriterium der Risikosteigerung gefordert.
  • Wo liegt der strafrechtliche Anküpfungspunkt, wenn der Täter Rettungsbemühungen eines anderen verhindert? Nach hM ist hier an das aktive Tun anzuknüpfen. Denn es kann im Hinblick auf die Verhaltensqualität keinen Unterschied machen, ob der Täter auf ein sachliches Rettungsmittel einwirkt und dadurch dem Opfer eine Rettungsmöglichkeit nimmt oder ob der Täter auf eine rettungswillige Person einwirkt. Eine weitere Frage ist dann aber noch die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Dies wird über den Gedanken des § 25 I 2. Alt. entschieden, je nachdem, ob die Einwirkung mit Mitteln der mittelbaren Täterschaft (Täuschung, Zwang) oder mit sonstigen Mitteln geschieht.
  • Wo liegt nach hM der strafrechtliche Anknüpfungspunkt, wenn der Täter eine aussichtslose Rettung durch Abschalten lebenserhaltender Apparaturen abbricht? Bei Abschalten durch behandelnden Arzt im Unterlassen der Weiterbehandlung, da das Abschalten des Reanimationsgeräts hier bei Aussichtslosigkeit einer Rettung nach sozialem Handlungssinn dem Unterlassen weiterer eigener Rettungsbemühungen entspricht in einer Phase, in der keine realisierbare Rettungsmöglichkeit für das Opfer (mehr) besteht. Bei Abschalten durch Dritte im aktiven Tun, da dies jetzt als Eingriff in fremde Rettungsbemühungen zu sehen ist. Durch das neue Urteil des BGH zur Sterbehilfe, hat die Abgrenzung allerdings an praktischer Bedeutung verloren.
  • Wann fehlt dem Täter die physisch reale Möglichkeit zur Vornahme der gebotenen Handlung? Wenn der Täter infolge allgemeiner oder individueller Handlungsunfähigkeit, wegen fehlender räumlicher Nähe bzw. wegen fehlender Hilfsmittel aus Sicht eines objektiv Urteilenden zur Vornahme der gebotenen Handlung nicht in der Lage ist.
  • Wann ist ein Unterlassen kausal für einen Erfolg? Wenn die Vornahme der gebotenen Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der schädliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfallen wäre. 
  • Wie unterscheiden sich Beschützergarantenpflichten und Überwachungsgarantenpflichten grundlegend? Eine Beschützergarantenpflicht verpflichtet zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes vor unbestimmt vielen Gefahren. Eine Überwachungsgarantenpflicht verpflichtet zur Überwachung einer bestimmten Gefahrenquelle zum Schutz unbestimmt vieler Rechtsgüter.
  • Welche Umstände begründen eine Beschützergarantenpflicht? Gesetz Durch enge Vertrauensbeziehung geprägte Gemeinschaftsverhältnisse, insbesondere sog. Gefahrengemeinschaften tatsächliche (Gewährs-)Übernahme von Schutzpflichten
  • Wie lange besteht eigentlich die Beschützergarantenpflicht unter Ehegatten? Nach neuerer Rspr des BGH endet die strafrechtliche Garantenpflicht unter Eheleuten auch schon vor formaler Auflösung der Ehe, wenn die Voraussetzungen für ein Scheitern der Ehe nach den §§ 1353 II iVm 1565 I BGB vorliegen. Entscheidend ist also, dass sich ein Ehegatte tatsächlich vom anderen in der ensthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen. In der Lit. wird zusätzlich verlangt, dass die endgültige Trennungsabsicht dem anderen Ehegatten auch erkennbar ist.
  • Welche Umstände begründen eine Überwachungsgarantenpflicht? Gesetz Ingerenz, dh pflichtwidriges Schaffen einer schadensnahen Gefahrenlage Verantwortung für in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallende sachliche Gefahrenquellen (bei Hauseigentümer, Tierhalter, Anlagenbetreiber, Veranstalter gefährlicher Events usw.); bzw. für zu beaufsichtigende Personen (bei Erziehungsberechtigten, Lehrern usw.)
  • Kann die tatsächliche Übernahme der allgemeinen Hilfeleistungspflicht iSd § 323c ein garantenpflichtbegründender Umstand sein? Nur ausnahmsweise ist das Entstehen einer Garantenpflicht aus tatsächlicher Übernahmeder allg. Hilfeleistungspflicht anzunehmen, wenn bei Hilfeleistung durch den Täter sich die Gefahr für das Opfer deswegen vergrößert, weil mit Rücksicht auf die Übernahme andere Schutzvorkehrungen unterbleiben bzw. wenn der Täter das Heft des Handelns gewissermaßen exklusiv in die Hand nimmt und so den weiteren Geschehensablauf unter Ausschluss anderer steuert.
  • Begründet die berufliche Stellung des Arztes für sich eine Garantenpflicht? Für einen Arzt entstehen besondere Schutzpflichten, wenn er die Behandlung eines Patienten tatsächlich übernimmt, bzw. wenn er eine ärztliche Stellung übernimmt, die ihm die Verantwortung für einen bestimmten Personenkreis auferlegt, wie zB beim Bereitschaftsarzt während des Dienstes. Darüber hinaus kann aber allein aus der beruflichen Stellung des Arztes bzw aus seiner Standespflicht keine über die allgemeine Hilfeleistungspflicht iSd § 323c hinausgehende besondere Schutzpflicht anerkannt werden, da auch dem Arzt eine "sonderpflichtenfreie Privatsphäre" bleiben muss.
  • Inwieweit begründet die Stellung eines Amtsträgers eine Garantenpflicht? Eine Garantenpflicht besteht nur insoweit, als eine verwaltungsrechtliche Pflicht gleichen Inhalts existiert. Sie ist beschränkt auf die Erfolgsabwendung mit verwaltungsrechtlichen Mitteln und trifft grds. nur den im Dienst befindlichen Amtsträger. Dogmatisch handelt es sich um einen Unterfall der tatsächlichen Pflichtenübernahme.
  • Welche Bedeutung kommt der Entsprechensklausel des § 13 a.E. zu? Nach hM muss die Entsprechensklausel nicht bei reinen Erfolgsverursachungsdelikten geprüft werden, sondern nur bei sog. verhaltensgebundenen Delikten, die eine bestimmte Handlungsmodalität voraussetzen (zB täuschen bei § 263).
  • Worin liegt der Unterschied zwischen einem Irrtum über die Garantenstellung und über die Garantenpflicht? Ersteres liegt vor, wenn der Täter sich über die tatsächlichen Umstände, die die Garantenpflicht auslösen irrt (=Tatbestandsirrtum gem. § 16 I 1), letzteres, wenn der Täter bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände über die Garantenpflicht als solche irrt (=Gebotsirrtum gem. § 17).
  • Was sind die Voraussetzungen einer echten Pflichtenkollision?   Kollision zweier gleichartiger (rechtlicher, nicht nur moralischer) Handlungspflichten Täter kommt einer Handlungspflicht auf Kosten der anderen nach, gleichgültig welcher Täter handelt in Kenntnis der gegebenen Kollisionslage und mit Rettungswillen  
  • Wann ist dem Täter normgemäßes Verhalten unzumutbar? Wenn er durch Vornahme der gebotenen Handlung billigenswerte Eigeninteressen in erheblichem Umfang verletzen müsste und der Schutz dieser Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden steht.