Betriebswirtschaftslehre (Fach) / Rechtsformen und Unternehmensverfassung (Corporate Governance) (Lektion)
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Kapitel 7
Diese Lektion wurde von Fbert erstellt.
- Insidergeschäfte Personen mit exklusiven Informationen über - der Öffentlichkeit ("dem Kapitalmarkt") - noch unbekannte Entscheidungen im Unternehmen machen sich dieses Wissen für eigene Geschäfte an der Börse zunutze.
- Prüforgane bezogen auf ein Unternehmen 1. Abschlussprüfer1.1. Ordnungsmäßigkeitsprüfung1.2. Externes Rechnungswesen 2. Ratingagenturen2.1. Wirtschaftliche Leistungskraft und Bonität2.2. Gesamthafte Betrachtung des Unternehmens
- Was beinhaltet das Testat eines Abschlussprüfers? Das Testat (Bestätigungsvermerk) eines Abschlussprüfers beinhaltet nur eine Feststellung, dass die Verbuchung der Geschäftsfälle bzw. der daraus abgeleitete Jahresabschlussmit den gesetzlichen Regelungen und Satzungsbestimmungen der Gesellschaft übereinstimmt. Das Testat trifft keine Aussage über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Bonität des Unternehmens.
- Ratingagenturen Ratingagenturen nehmen eine Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Bonität eines Unternehmens vor ("Rating") und stellen diese Informationen dem Kapitalmarkt zur Verfügung ("Informationsbroker").Für das Rating eines Unternehmens durch eine Ratingagentur muss das Unternehmen die Ratingsagentur bezahlen.
- Was verursachen fehlende/schlechte Ratings? Fehlende oder schlechte Ratings für ein Unternehmen verhindern den "Zugang zum Kapitalmarkt": Keine Möglichkeit, Investoren für Eigen- oder Fremdkapital zu gewinnen bzw. Kapital nur zu deutlich schlechteren Konditionen als besser "geratete" Unternehmen zu erhalten ("Risikozuschlag" im Zins bei Fremdkapital; Kreditbesicherungen; Covenants). Eine Verbesserung (Verschlechterung) des Ratings eines Unternehmens hat massive Veränderungen des Börsenkurs der Aktien des Unternehmens zur Folge.
- Prinzipal-Agenten-Theorie Eigenkapitalgeber (Prinzipale) übertragen in Kapitalgesellschaften die Leistungskompetenz an Geschäftsführer (Agent), der dann das Unternehmen unter eigener Verantwortung im Sinne der Ziele der Prinzipale (Steigerung des Shareholder Value) zu leiten hat. Das Verhältnis von Gläubiger (Kreditgeber; Fremdkapitalgeber) und Unternehmen (Kreditnehmer) lässt sich als Prinzipal-Agenten-Struktur charakterisieren: Der Prinzipal (Kreditgeber) erwartet von seinem Agenten (Unternehmen) eine fristgerechte Verzinsung und Rückzahlung seines geliehenen Kapitals.
- Informationsasymmetrie Aktionäre (Prinzipale) sind nicht vollständig über die Sachverhalte der Geschäftsführung (Agent) informiert. Daher haben die Prinzipale Schwierigkeiten, ein "Fehlverhalten" der Agenten zeitnah zu erkennen. Es sind daher Vorkehrungen zu treffen, den Agenten wenig Spielraum zu opportunistischem zu geben und Leistungsschwächen frühzeitig zu erkennen. Instrumente hierfür sind Vertragsgestaltungen (Problem der unvollständigen Verträge), Monitoring-Instrumente (z.B. Jahresabschluss) oder das Setzen von Incentives (Anreizen), um die Ziele von Prinzipal und Agent gleichgerichtet zu machen (z.B. erfolgsabhängige Entlohnung).
- Opportunistisches Verhalten Ein Akteur nutzt seinen Informationsvorteil aus einer Informationsasymmetrie zum eigenen Vorteil und zum Schaden des anderen aus.
- Covenants Covenants sind vertragliche Verpflichtungen eines Kapitalnehmers gegenüber dem Investor (Gläubiger), bestimmte aus Sicht des Investors wünschenswerte Aktivitäten durchzuführen bzw. nicht-erwünschte Aktivitäten zu unterlassen: Dies impliziert eine indirekte Mitsprache des Investors bei den (strategischen) Entscheidungen des Unternehmens. Verletzt der Kapitalnehmer diese Zusagen, darf der Investor seinen Kredit sofort kündigen, erhält weitere Sicherheiten oder der Zinssatz steigt.
- Stewardship-Theorie Manager (Agenten) können auch intrinsisch (Corporate Identity) und altruistisch motiviert sein.
- Delegation von Entscheidungen durch handelsrechtliche Vollmachten Müsste die Geschäftsführung in einem Unternehmen alle Entscheidungen treffen, wäre sie damit (zeitlich) überfordert bzw. würde sich in unwichtigen Entscheidungen verzetteln: Das Prinzip der Delegation von Entscheidungen wird juristisch durch das Erteilen von Vollmachten realisiert. Delegation impliziert eine Arbeitsteilung von Entscheidungen=> Übertragung von Entscheidungen an "Spezialisten"=> Partizipation von Organisationsmitgliedern (Mitarbeiter) an der Lenkung/Leitung des Unternehmens
- Handelsrechtliche Vollmachten 1. Prokura 1.1. Einzelprokura => Eine Person allein vertretungsbrechtigt1.2. Gesamtprokura => zwei oder mehrere Personen dürfen die Vertretungsmacht gemeinsam ausüben1.3. Filialprokura => Vetretungsmacht erstreckt sich nur auf eine Niederlassung und deren Geschäfte1.4. Generalprokura => betrifft alle Niederlassungen 2. Handlungsvollmacht2.1. Generalvollmacht => berechtigt zur Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des vorliegenden Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt2.2. Arthandlungsvollmacht => bezieht sich auf die Vornahme aller Geschäfte einer bestimmten Art (z.B. Einkäufer, Verkäufer)2.3. Spezialhandlungsvollmacht => ist auf ein spezielles, einzelnes Geschäft beschränkt2.4. Gesamthandlungsvollmacht => mehrere Handlungsbevollmächtigte sind nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt
- Charakteristik Prokura - Prokura ermächtigt den Prokuristen zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die das Betreiben des Handelsgewerbes mit sich bringt - Im Innenverhältnis ist der Handlungsspielraum aber in der Regel eingeengt (Spezialisierung auf bestimmte Entscheidungsfelder) - Prokura wird durch die Geschäftsführung einem Mitarbeiter ausdrücklich erteilt und muss im Handelsregister eingetragen und den Geschäftpartnern bekannt gemacht werden. Dies gilt analog für das Erlöschen der Prokura - Prokura kann nicht für sog. Prinzipalgeschäfte erteilt werden - Prokura erlischt durch Widerruf, mit Geschäftdauflösung oder durch Beendigung des Arbeitsvertrags
- Charakteristik Handlungsvollmacht - Jede im Betrieb eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die keine Prokura ist - Sie ist auf die speziellen Anforderungen des betreffenden Handelsgewerbes zugeschnitten, da sie nur für Rechtsgeschäfte erteilt werden kann, die der Betrieb des vorliegenden Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt - Handlungsbevollmächtigter ist nicht zu Rechtsgeschäften berechtigt, zu denen auch ein Prokurist nicht berechtigt ist; ferner darf der Handlungsbevollmächtigte keine Darlehen für das Unternehmen aufnehmen, Prozesse führen oder Grundstücke veräußern - Im Innenverhältnis können Grenzwerte definiert werden, bis zu denen der Handlungsbevollmächtigte (Mitarbeiter) die Entscheidung treffen kann - Eine Handlungsvollmacht wird nicht ins Handelsregister eingetragen - Eine Handlunsgvollmacht ist jederzeit frei widerrufbar bzw. sie erlischt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Corporate-Governance-Regelungen Unter Corporate Governance werden Regelungen auf freiwilliger und gesetzlicher Basis verstanden, um die Transparenz und Kontrolle der Unternehmensführung sowie der "Kapitalmarktvorgänge" einer Gesellschaft zu erhöhen.
- Zielsetzung der Corporate Governance Verbesserung der Investor-Relations 1. Verbesserung der Prozesse und Strukturen im Unternehmen1.1. Gewaltenteilung und Haftung => vermindert die Gefahr, dass sich die Unternehmensleitung opportunistisch verhalten kann; Verfügungsrechte am Unternehmen werden auf mehrere Beteiligte verteilt; im Rahmen der Corporate Governance sollen hierbei insbesondere die Eingriffsrechte der Gesellschafter (Hauptversammlung) in die Unternehmensführung, ber auch die Kontrollpflichten der Überwachungsorgane (Aufsichtsrat) gestärkt werden 1.2. Anreizsysteme => z.B. erfolgsabhängige Entlohung; motivieren bzw. disziplinieren vor allem Geschäftsführung dazu, im Sinne und Interesse der Unnternehmenseigner bzw. Kapitalgeber zu handeln1.3. Risikomanagement => Umfassende, aktuelle und aussagekräftige Informationsversorgung des Managements soll sichergestellt werden, um Risikosituationen frühzeitig zu erkennen 2. Transparenz2.1. verbessert Informationsversorgung der Stakeholder und des Kapitalmarkts 3. Kontrolle3.1. Institutionalisierte Kontrolle=> Verbesserung der Kompetenzen, aber auch Pflichten und Kontrollinstanzen in einem Unternehmen (Aufsichtsrat; Wirtschaftsprüfer)3.2. Kontrolle durch den Markt (Kapitalmarktorientierung) aka. marktmäßige Kontrolle => Man geht davon aus, dass es eine erhöhte Transparenz erleichtert, die tatsächliche Lage, den Periodenerfolg und das Chancen- und Risikopotential eines Unternehmens zu erkennen und durch Bewertungen (z.B. Börsenkurs) abzubilden. Damit hoffen diejenigen, die an die Weisheit des Markts glauben, objektive Bewertunsgmaßstäbe für ein Unternehmen zu erhalten, an die sich dann bspw. erfolgsabhängige Entlohnungen des Managements knüpfen lassen
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- Business Judgement Rule Die Business Judgement Rule formuliert das Leitbild des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftleiters: Dieser trifft unternehmerische Entscheidungen zum Wohl der Gesellschaft, ohne Sonderinteressen unter angemessener Information im guten Glauben. - Gegenstand der Business Judgement Rule sind unternehmerische Entscheidungen, d.h. das Organmitglied hat die Möglichkeit, zwischen mehreren Alternativen zu wählen. Die Business Judgement erfasst damit nicht Handlungen, zu denen das Organmitglied durch Gesetz oder haftung verpflichtet ist. Als Entscheidung ist aber auch das Unterlassen von Maßnahmen anzusehen - Das Organmitglied könnte vernünftigerweise annehmen, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln, d.h. die Entscheidung war prinzipiell geeignet, Bestand und Rentabilität des Unternehmens zu sichern. Dies impliziert ferner, dass die getroffene Entscheidung auch nachträglich nachvollziehbar ist. Allerdings darf das Organmitglied kein übergroßes Risiko eingehen. - Das Organmitglied war bei seiner Entscheidung nicht durch sachfremde Einflüsse oder ein vom Unternehmenswohl divergierendes Eigeninteresse geleitet. - Das Organmitglied hat die Entscheidung auf einer angemessenen Informationsgrundlage getroffen, was nicht ein - oftmals nur unter hohen Kosten und Zeitbedarf - Heranziehen aller existierenden Informationen zum Sachverhalt impliziert. - Das Organmitglied hat die Entscheidung im guten Glauben getroffen, dass sie zum Wohl des Unternehmens sei. Er war überzeugt, das "Richtige" für die Gesellschaft zu tun.
- Organhaftung Mit Organhaftung wird die Schadenersatzpflicht (persönliche Haftung) von Organmitgliedern (Vorstand, Aufsichtsrat) bezeichnet, wenn diese Fehlentscheidungen bzw. Fehlhandlungen zum Schaden des Unternehmens getroffen haben. Dies betrifft die sog. Innenhaftung: Haftung des Organmitglieds gegenüber dem Unternehmen als juristische Person. => Entscheidungen sind immer mit Unsicherheit über den wirtschaftlichen Erfolg behaftet ⇔ => Management durch fehlende Leistungsfähigkeit oder opportunistisches Verhalten
- Directors & Officers-Versicherung Eine Directors & Officers (D&O)-Versicherung (Managerhaftpflichtversicherung) übernimmt die entstandenen Vermögensschäden (insbesondere Schadensersatzzahlungen des Organmitglieds gegenüber dem Unternehmen), die während der Versicherungsperiode aufgrund von Verletzung von Sorgfaltspflichten des Organmitglieds entstanden sind. Die Versicherungsprämien für eine D&O-Versicherung übernimmt in der Regel das Unternehmen; sie ist folglich Vergütungsbestandteil der Entlohnung des Organmitglieds.
- Haftungsklage gegen ein Organmitglied Eine Haftungsklage gegen ein Organmitglied kann von einem anderen Organmitglied oder von Gesellschaftern, die einen bestimmten Mindestanteil an der Gesellschaft besitzen (AG: 1% des gezeichnteten Kapitals) angestrengt werden.
- Sperrminorität Beschlüsse bei der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit, bei Entscheidungen zu Veränderungen im Eigenkapital oder Zusammenschlüssen sogar eine Mehrheit von mindestens 75% des bei der Beschlussfassung anwesenden gezeichneten Kapitals. Ein Anteil von mehr als 25% wird deshalb als Sperrminorität bezeichnet, da dann solche Entscheidungen nicht gegen den Willen dieses bzw. dieser Aktionäre getroffen werden können.
- Compliance-Erklärung Obwohl prinzipiell freiwllig, müssen sich Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Aktiengesellschaften äußern, inwieweit sie Empfehlungen des des Corporate-Governance-Kodex (DCGK) befolgen. (Im Unternehmen obliegt die Überwachung der Einhaltung der Corporate-Governance-Regelungen und die Verhinderung von Bestechung und Bestechlichkeit dem CCO.)
