Strafrecht (Fach) / Strafrecht AT (Lektion)

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  • Rechtliche Behandlung des aberratio ictus ? Versuchslösung: beachtlicher Irrtum, somit nur Versuch bzgl. dem Zielobjekt und Fahrlässigkeit bzgl. dem tatsächlich getroffenen Objekt.  Dagegen sprechen allgemeine Abgrenzungen zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit, da der Täter nur wegen Fahrlässigkeit bestraft wird, obwohl er Vorsatz bzgl. des Zielobjekts aufgewiesen hat. Vorhersehbarkeitstheorie: Unbeachtlich, wenn das Fehlgehen der Tat vorhersehbar war. Unterfall des Irrtums über den Kausalverlauf.  Dagegen spricht, dass es sich bei der Vorhersehbarkeit um einen Begriff aus der Fahrlässigkeit handelt, dies aber Thema für den Vorsatz ist.  Theorie der materiellen Gleichwertigkeit: Nur bei höchstpersönlichen Rechtsgütern beachtlich.  Theorie der formellen Gleichwertigkeit: unbeachtlicher Irrtum. Der Täter wird nach der vollendeten Tat bestraft.  Dagegen spricht, dass dem Täter ein genereller Gattungsvorsatz unterstellt wird, der nicht mit dem Schuldprinzip vereinbart ist. Außerdem stellt die Annahme einer formellen Gleichwertigkeit ein Verstoß gegen das Analogieverbot dar.
  • Anforderungen an das subjektive Rechtfertigungselement? RF-Zwecktheorie (BGH): Handeln muss mit RF Absicht erfolgt sein. Kenntnistheorie (H.L.): Kenntnis vom Vorliegen der objektiven Voraussetzungen genügen. 
  • Irrtümer bei der Einwilligung? H.M.: nur rechtsbezogene Irrtümer werden beachtet, dh. Motivirrtümer sind unbeachtlich.  a.A.: Irrtum nur beachtlich, wenn sie dem Täter/Dritten zurechenbar sind.  BGH: Jeder Irrtum ist beachtlich. 
  • Absichtsprovokation bei der Notwehr? h.M.: Keine Notwehr. a.A.: Zulässig aber nur unter engen Grenzen in abgestufter Verteidigung.  actio illicita in causa: Vorlegung des Handlungszeitpunkts auf die Provokation, so dass der Verteidigungswille fehlt.
  • Fahrlässige Provokation bei der Notwehr? E.A.: Einschränkung nur bei rechtswidrigem Vorverhalten? BGH: Jedes sozialethisch vorwerfbare Vorverhalten. 
  • Behandlung des Alternativvorsatzes? Große Konkurrenzlösung: Entscheidung über § 52.  Tatbestandslösung: Bestrafung nur wegen vollendeter Tat.  Gleichartigkeitstheorie: Es kommt darauf an, ob es sich um die gleiche Art von Rechtsgut handelt.
  • Erlaubnisirrtum? Irrtum über Bestehen oder rechtliche Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes. Behandlung wie § 17 StGB als so genannter indirekter Verbotsirrtum. 
  • Behandlung der objektiven Zurechnung bei Risikoverringerung? E.A.: Keine objektive Zurechnung, da keine Handlung missbilligt werden kann, die eine andere Handlung nur abschwächt.  A.A.: Es findet eine Zurechnung statt. Es findet aber eine Rechtferigung durch Nothilfe statt. 
  • Wie wird die einvernehmliche Fremdgefährdung im Rahmen der objektiven Zurechnung behandelt? H.M.: Objektive Zurechnung ist gegeben, aber möglicherweise findet ein Einverständnis statt. A.A.: Objektive Zurechnung ist nicht gegeben, weil Schutzzweck der Norm nicht betroffen ist. 
  • Objektive Zurechnung von Retterfällen? E.A.: Keine Zurechnung, weil sonst Täter auch Rettungskräfte abhalten müsste. Dies ist aber fast unmöglich, da bei professionellen Rettern eine freiwillige Hilfe im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt.  A.A.: Zurechnung auch, da eine Zwangslage für den Retter geschaffen wird.
  • Als was wird ein Alkohol- oder Drogenrausch eingeordnet? H.M.: Krankhafte seelische Störung.  A.A.: tiefgreifende Bewusstseinsstörung. 
  • Deckt § 33 auch den extensiven Notwehrexzess? E.A.: Nur nachzeitigen extensiven Notwehrexzess.  Restriktive Theorie: nur intensiver Notwehrexzess.  A.A.: Auch extensiver Notwehrexzess.
  • Kann § 33 beim Putativnotwehrexzess angewendet werden? H.M.: Es liegt ein Irrtum gem. § 17 StGB vor. Es muss also diskutiert werden, ob er vermeidbar war.  A.A.: § 33 analog bei schuldlosem Irrtum.  A.A.: Immer § 33 analog, weil das persönliche Unrecht gemindert wird.
  • Wie lauten die Theorien zur Abgrenzung von Teilnehmern und Täterschaft? Tatherrschaftslehre: "in den Händen halten" des objektiven Geschehens. Der Teilnehmer ist lediglich Randfigur.  Subjektive Theorie: Täterwillen (sog. animus auctoris) und Teilnehmerwillen (sog. animus socii) ist maßgeblich.  BGH: Es kommt auf Interesse am Erfolg, Umfang der Tatbegehung und Tatherrschaft in der konkreten Situation an. 
  • Abgrenzung von Teilnehmern und Täterschaft beim Unterlassen? Tätertheorie: Nichtverhinderung einer Begehungstat führt für Garant zu einer Täterschaft.  Teilnehmertheorie: Nichtverhinderung einer Begehungstat führt für Garant zur Teilnehmerschaft.  Differenzierende Theorie: Bei Sicherungs- und Überwachungsgarant Teilnehmer und bei Obhuts- oder Beschützergarant Täterschaft.
  • Wie wird der Fall behandelt, wenn das Opfer während der Trunkenheit verwechselt wird? H.L.: Beachtlicher Irrtum, § 16 StGB.  BGH: Error in persona nur dann beachtlich, wenn eine ganze andere Tat begangen wurde, als geplant.
  • Anstiftung bei einem agent provocateur? Theorie der irreparablen Rechtsgutverletzung: Täter will es nicht zu einer irreparablen Rechtsgutverletzung kommen lassen. Es fehlt also am Vorsatz zur Begehung der Haupttat. Theorie der materiellen Vollendungsgrenze: Anstiftung nur, wenn es zur materiellen Beendigung kommen soll.  Theorie der formellen Vollendungsgrenze: Formelle Vollendung muss im Vorsatz aufgenommen worden sein.  A.A.: Anstiftung dann, wenn nicht nur ein Versuch bezweckt ist.
  • Anstiftung ohne kommunikative Beeinflussung? Kollusionstheorie: Anstifter muss unmittelbar auf Willen des Täters einwirken.  Verursachungstheorie: Ein Verursachen der Tat reicht aus. Kein kommunikativer Akt nötig.  A.A.: Kommunikative Beeinflussung ist nötig.
  • Auswirkung des error in personas des Haupttäters auf den mittelbaren Täter? Error-in-persona-Lösung: stets unbeachtlich.  Aberratio-ictus-Lösung: stets beachtlich.  H.M.: Differenzierung, wenn Individualisierung überlassen wurde, dann error in persona. Wenn Individualisierung selbst bestimmt wurde, dann aberratio ictus.
  • Kausalitätsanforderung der Beihilfe für die Haupttat? Förderungstheorie: nicht Ursache, sondern Förderung.  Risikoerhöhungstheorie: Keine Kausalität, sondern alleinige Risikoerhöhung.  Kausalitätstheorie: Beihilfe muss kausal für den Erfolg der Haupttat sein.  Abstrakte Gefährdungstheorie: Keine Kausalität erforderlich, sondern die Beihilfe muss dazu in der Lage sein, das Rechtsgut mehr zu schädigen, als die Handlung ohne Beihilfe.
  • Streitstand und Behandlung der alic? Ausnahmemodell: Ausnahme von § 20 und somit teleologische Reduktion des schuldunfähigen Zustands.  Dagegen spricht, dass hierbei eine unzulässige Analogie vorliegt, da der Täter schlechter gestellt wird. Gerade die Schuld, als wichtigstes strafrechtliches Merkmal, darf nicht durch Ausnahmen definiert werden.  Tatbestandsmodell: Vorverlagerung des Versuchbeginns. Dh. die Tat beginnt bereits beim sich betrinken.  Dagegen spricht, dass bereits Handlungen in die Tat mit eingezogen werden, die überhaupt nichts mit dem Geschehen zu tun haben. Das Tatbestandsmodell widerspricht dem strafrechtlichen Verständnis.  Werkzeugtheorie: Lösung über mittelbare Täterschaft, dh. der Täter setzt sich selbst als unmittelbaren Täter ein.  Dagegen spricht, dass nicht erklärt werden kann, wie eine mittelbare Täterschaft mit einem einzigen Täter möglich sein soll.  H.M.: Ablehnung der alic. Somit wird nur § 323a und Fahrlässigkeit geprüft.
  • Reicht das bloße Zusammenwirken in der Vorbereitungshandlung für die Mittäterschaft aus? Subjektive Theorie: Da es auf den Willen ankommt, reicht dies aus.  Tatherrschaftslehre: Minus in der Ausführung kann durch einen großen Beitrag in der Vorbereitung ausgeglichen werden.  Strenge Tatherrschaftslehre: Mitwirkung in der Ausführungshandlung ist notwendig, da sonst keine Mittäterschaft vorliegt.
  • Was ist der relevante Zeitpunkt zur Bestimmung, wann ein beendeter/unbeendeter Versuch bei mehraktigen Geschehensabläufen vorliegt? Tatplantheorie: Tatbeginn ist maßgeblich.  H.M.: Lehre vom Rücktrittshorizont, dh. maßgeblich ist Erfolgsaussicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung.
  • Ist das Merkmal des "Aufgebens" iRd Rücktritts erfüllt, wenn der Täter die Tat nur zeitlich nach hinten verschiebt? H.M: Ausreichend, denn Aufgabe der konkreten Tat wird als einheitlicher Lebensvorgang eingeordnet.  Dafür spricht, dass einer der Gründe für die Möglichkeit des Rücktritts ein Schutz des Opfers darstellt. Durch eine zeitliche Verschiebung der Tat hat das Opfer eine weitere Möglichkeit zur Rettung.  A.A.: Es reicht nicht. Es muss ein endgültiges Abstandnehmen vom Gesamtplan vorliegen. 
  • Grober Unverstand deitliche und offenkundige Abweichung vom durchschnittlichen Erfahrungswissen eines Normalbürgers.
  • Wann liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor? Einzelaktstheorie: Jeder fehlgeschlagene Einzelakt führt zum fehlgeschlagenen Versuch.  Gesamtbetrachtungslehre: Es kommt auf die letzte Handlung vor Ort an. 
  • Misslungener Rücktritt? Die Rücktrittsbemühungen des Täters können Vollendung der Tat nicht mehr verhindern. 
  • untauglicher Versuch Weiteres Handeln vom Täter führt überhaupt nicht zur Vollendung der Tat.
  • Ist Rücktritt trotz Vollendung möglich? H.M.: Bei VOllendung ist Tat unabhängig vom Verhinderungsversuch als vollendete Tat zurechenbar.  A.A.: Differenzierung zwischen Versuchs- und VOllendungsvorsatz führt zur Versuchsstrafbarkeit.
  • Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Delikt? E.A.: Anwendung setzt Vollendung des Grunddelikts voraus.  A.A.: Versuch möglich.  H.M: Versuch nur möglich, wenn schwere Folge an Gefährlichkeit der tatbestandlichen Handlung anknüpft.
  • Täter hat Unkenntnis über Erfolgsgeeignetheit der Tatmittel, welche zum Erfolg führen? H.M.: Irrtum beachtlich. Kein Rücktritt weil Erfolg eingetreten und Delikt beendet ist.  A.A.: Irrtum beachtlich, wenn Täter vor Erfolgseintritt aufgibt. Vorsatz entfällt.
  • Wie ist der umgekehrte Dolus Generalis zu behandeln? E.A.: Bestrafung wegen vollendetem Tötungsdelikts.  Dafür spricht, dass es sich um eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf handelt. Darüber hinaus ist die vorzeitige Erfolgsherbeiführung problemlos zuzurechnen. Außerdem behandelt der Gesetzgeber beendeter und unbeendeten Versuch - außer beim Rücktritt - gleich. A.A.: Erste Handlung ist fahrlässig, die zweite Handlung eine versuchte Tat.  Dafür spricht, dass Vollendung dem Vorsatz der ersten Handlung nicht zugerechnet werden. 
  • Zurechnung des Todeseintritts, wenn das Opfer sich selbst schädigt und der Hintermann ihn lediglich lenkt?  E. A.: Verantwortlichkeit eigenen Verhaltens nach den §§ 16, 19, 20, 35. Also nur, wenn das Opfer nicht Vollverantwortlich selbst handelt, findet eine mittelbare Täterschaft statt.  A.A.: Anwendung der Regeln über die rechtferigende Einwilligung und ihren Grundzügen über Irrtümer von Willensmängeln.  Rspr.: Mittelbare Täterschaft unter Gesichtspunkte des rechtsgutbezogenen Irrtums (Sirius-Fall).
  • Gemeinsamer Tatplan bei der Mittäterschaft Nach herrschender Meinung das gegenseitige, auf gemeinsamen Wollen beruhende Einverständnis, eine bestimmte Tat als gleichberechtigte Partner durch gemeinsames, arbeitsteiliges Handeln zu begehen.